Zu familiären Streitigkeiten der Totenfürsorge
Das Amtsgerichts Marl befasste sich mit dem Totenfürsorgerecht hinsichtlich der Umbettung der verstorbenen Eltern der Parteien. Die Entscheidung stützte sich auf mehrere, wesentliche Grundsätze des Totenfürsorgerechts:

Maßgeblichkeit des Erblasserwillens: Der Wille des Erblassers ist entscheidend für die Bestimmung des Ortes der letzten Ruhestätte. Im vorliegenden Fall hatte der Vater der Parteien seinen Willen klar geäußert, dass er und seine Ehefrau in H. beigesetzt werden sollten. Diese Entscheidung wurde sowohl mündlich als auch schriftlich dokumentiert und entsprach seinem zuletzt gebildeten Willen.

Geschäfts- und Testierfähigkeit: Das Gericht stellte fest, dass der Vater bis zu seinem Tod geschäftsfähig war. Zeugenaussagen bestätigten, dass er in der Lage war, seine Entscheidungen verständig abzuwägen und frei zu treffen. Der Grundsatz, dass eine Person bis zum Beweis des Gegenteils als geschäfts- bzw. testierfähig gilt, wurde angewendet.

Rangfolge im Totenfürsorgerecht: In erster Linie ist der Ehegatte zur Totenfürsorge berufen, erst danach die Kinder. Da die Ehefrau des Vaters bereits verstorben war, ging das Recht zur Totenfürsorge auf die Kinder über. Der Vater hatte jedoch durch seine Vorsorgevollmacht die Beklagte als berechtigte Person bestimmt, was als Indiz dafür gewertet wurde, dass er ihr das Vertrauen für die Totenfürsorge schenkte.

Wille des überlebenden Ehegatten: Der Vater konnte als Totenfürsorgeberechtigter den Ort der letzten Ruhestätte seiner Frau bestimmen, auch nach ihrem Tod. Seine Entscheidung für eine gemeinsame Beisetzung in H. entsprach dem mutmaßlichen Willen seiner Frau, da Eheleute traditionell eine gemeinsame Ruhestätte wünschen.

Indizien durch Bevollmächtigung: Die Tatsache, dass der Vater der Beklagten eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, wurde als Indiz dafür gesehen, dass er sie auch als nächste Angehörige für die Totenfürsorge betrachtete.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass kein Anspruch auf Umbettung bestand, da die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch den Vater und später durch die Beklagte den mutmaßlichen Wünschen der Verstorbenen entsprach und rechtlich wirksam war. Es gab keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Mutter unter den gegebenen Umständen eine andere Entscheidung getroffen hätte.
AG Marl, Urteil vom 22.30.2023, Az.: 16 C 122/21, eingestellt am 01.10.2024