Zum Namensänderungsverfahren und der gerichtlichen Genehmigung der Antragstellung
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem aktuellen Verfahren um folgenden Sachverhalt:

Der Mutter zweier Kinder, die aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangen sind und deren Vater zunächst unbekannt war, wurde mit oberlandesgerichtlichem Beschluss wesentliche Teile der elterlichen Sorgen auf das Jugendamt übertragen. Im gleichen Jahr erkannte der Kindesvater die Vaterschaft für die Kinder an. Dem Familiengericht gegenüber erklärten die Kindeseltern die unwiderrufliche Einwilligung, dass die Pflegeeltern die Kinder adoptieren durften. Zu einer Adoption kam es in der Folgezeit aber nicht. Die Kinder leben seit fast acht Jahren bei den Pflegeeltern. Umgangskontakte mit der Kindesmutter gab es nicht, die Kinder hatten nie Kontakt zum Kindesvater.

Für die Kinder wurde ein Antrag auf Namensänderung gestellt, damit sie den Namen der Pflegeeltern bekommen. Gegen diesen Antrag hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt.

Der BGH hat der Kindesmutter ein Beschwerderecht zugestanden, da durch die Namensänderung das letzte Band zwischen Kindern und Kindesmutter getrennt wird. Die Kindesmutter hat deshalb ein berechtigtes Interesse und ist unmittelbar durch die Antragstellung betroffen.

Da es sich bei dem Antrag auf Namensänderung um einen öffentlich – rechtlichen Antrag handelte, ist für die Entscheidung die Verwaltungsbehörde und für die rechtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde der verwaltungsrechtliche Gerichtsweg eröffnet. Nicht eröffnet für die Entscheidung der Behörde ist deshalb der familiengerichtliche Rechtsweg. Der BGH führt in seinem Beschluss aus, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten lediglich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Genehmigung des Antrages auf Namensänderung entschieden werden kann, nicht jedoch über die Namensänderung, da dies alleine eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist.
BGH, Az. XII ZB 478/17, Beschluss vom 08.01.2002, eingestellt am 01.04.2020