Zur beschränkten Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen
Das deutsche Erbschaftsteuergesetz, das auch Schenkungssteuern mitumfasst, definiert nach § 2 ErbStG die persönliche Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist demnach sowohl der Erblasser, der Schenker als auch der Erwerber von Todes wegen, wenn er zur Zeit des Erbfalls oder der Schenkung Inländer ist. Als Inländer gelten natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder aber deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Fällt man also unter diesen Personenkreis, dann ist die Erbschaft oder Schenkung nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz zu besteuern.

Vor dem Bundesfinanzhof stellte sich die Frage, ob die Nichte, die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebte und von der Erblasserin, die in der Schweiz lebte, vermächtnisweise ein Grundstück in München zugesprochen bekommen hatte, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Nichte eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nicht gegeben ist und auch dass die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht zutraf. Der Grund liegt darin, dass Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz für den Erbfall dann besteht, wenn es durch den Erbfall übertragen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Nichte allerdings lediglich ein Vermächtnis und damit ein schuldrechtlicher Anspruch durch die Erblasserin zugewandt und dadurch kein Grundvermögen in Deutschland übertragen. Der Erwerb des Grundvermögens erfolgte erst durch die Vollziehung des Vermächtnisses. Aus diesem Grund unterlag die Nichte in Deutschland nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht und die vermächtnisweise Zuwendung blieb steuerfrei.

Praxishinweis:
Es bleibt zu vermuten, dass diese erbschaftsteuerrechtliche Lücke zukünftig geschlossen wird.
BFH, Az. II R 37/19, Urteil vom 23.11.2022, eingestellt am 14.03.2023