Zur Bestimmtheit von Umgangsangelegenheit
Streiten die Eltern eines gemeinsamen Kindes vor Gericht über die Umgänge mit dem Kind, so wird in der Praxis häufig das Verfahren durch einen vor dem Gericht protokollierten Vergleich der Eltern über die Umgangsangelegenheit beigelegt. In diesem Vergleich sind dann Regelungen zu den einzelnen Umgängen getroffen.

Da der Vergleich in einer solchen Angelegenheit den Beschluss des Gerichts ersetzt, ist darauf zu achten, dass die vergleichsweise getroffenen Regelungstatbestände auch vollstreckbar sind. Dies bedeutet, dass wenn sich ein Elternteil nicht an die getroffene Vereinbarung hält, dass diese notfalls gerichtlich vollstreckbar erklärt werden kann und im Zweifel durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes oder durch Gerichtsvollzieheranordnung umgesetzt wird.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Ordnungsmittel verhängt werden können. Die Eltern hatten im Vergleichswege eine Umgangsregelung getroffen, dass Umgang „von Freitag nach der Schule“ stattfinden sollte. Eine Regelung darüber, was an Tagen geschieht, an denen keine Schule stattfindet, hatten die Eltern nicht getroffen. Aus diesem Grund stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass für diese Umgangsregelung eine Vollstreckung an den Tagen nicht möglich ist, an denen keine Schule stattfindet.

Daraus ergibt sich, und dies wird in dem Beschluss auch weiter ausgeführt, dass eine gerichtliche Entscheidung ebenso wie eine Umgangsvereinbarung einen vollstreckbaren Inhalt haben müssen, sie müssen hinreichend bestimmt worden sein, damit eine Vollstreckung überhaupt möglich ist. Für Umgangsregelungen bedeutet dies, dass sie konkret abgefasst sein müssen, so dass allen Beteiligten in ausreichender Form deutlich wird, welche Pflichten die einzelnen Beteiligten aus dem Umgangsvergleich zu erfüllen haben. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung des Ortes, der Zeit und über die Art des Umgangs.
OLG Karlsruhe, Az.: 5 WF 29/23, Beschluss vom 17.04.2023, eingestellt am 30.06.2023