Mit dem Tod der Mutter entfällt nicht das Zustimmungsbedürfnis der Anerkennung der Vaterschaft
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1594 und 1595 BGB mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob die Anerkennung der Vaterschaft auch nach dem Tod der Mutter möglich ist, wenn diese bisher der Vaterschaft nicht zugestimmt hatte.

Die Mutter war im 2004 verstorben und im Jahr 2021 wurde die Vaterschaft des vermeintlichen Vaters notariell anerkannt.

Das Oberlandesgericht Bamberg führt in seiner Entscheidung aus, dass der Wortlaut des § 1595 BGB aussagt, dass es nach § 1595 Abs. 1 BGB für die Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter bedarf. Liegt diese nicht vor und verstirbt die Mutter, bevor die Zustimmung erteilt wird, dann ist eine Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594, 1595 BGB nicht möglich. Das Oberlandesgericht setzt sich in seinen Entscheidungsgründen auch mit Gegenmeinungen der Literatur und Rechtsprechung auseinander, weist auf die historische Gesetzesbegründung hin, die keine Ausnahmesituation vorgesehen hat.

Liegt also ein solcher Fall vor, dass ein Vater der Auffassung ist, dass er Vater des Kindes sei und die Mutter verstirbt vor der Zustimmung, bleibt in der Praxis der Weg der Adoption, wenn die hierfür vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind. Eine notarielle Erklärung des Vaters ohne Zustimmung der Mutter reicht hingegen nicht aus.
OLG Bamberg, Az.: 1 W 67/22, Beschluss vom 26.01.2023, eingestellt am 14.07.2023